DIENSTLEISTUNGEN der gschaffig ag
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB’s)
- 1. Allgemeines
Die gschaffig ag, Brünigstrasse 114, 6060 Sarnen, Schweiz [mit Zweigniederlassungen in 6370 Stans, Riedenmatt 2] (nachfolgend Beauftragte) erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Reinigung und Bodenpflege für natürliche und juristische Personen (nachfolgend Auftraggeber).
Der Auftraggeber schliesst mit der Beauftragten, unter Anerkennung und Einbezug der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, einen rechtsverbindlichen Vertrag ab.
- 2. Offerte / Vertrag
Auf Anfrage des Auftraggebers erstellt die Beauftragte ein für Sie verbindliches Angebot zu Handen des Auftraggebers. Sofern nicht anders vereinbart, wird nach effektivem Aufwand abgerechnet. Das offerierte Kostendach gibt den Rahmen vor.
Das Angebot ist während der im Angebot genannten Frist verbindlich. Fehlt eine entsprechende Angabe, so gilt eine Frist von drei Monaten ab Ausstelldatum.
Ein Vertrag kommt zustande, wenn eine Auftragserteilung oder Bestätigung des Angebots mündlich, schriftlich oder per E-Mail bei der Beauftragten eingegangen ist und beide Parteien sich über die Modalitäten geeinigt haben.
Der Auftraggeber anerkennt die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen als integrierenden Bestandteil des Vertragsverhältnisses. Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die Beauftragte.
Die Beauftragte darf die allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ändern, ohne dass die bestehenden Vertragspartner besonders informiert werden müssen. Änderungen, welche die Auftragsgeber betreffen, werden diesem schriftlich mitgeteilt.
- 3. Reinigungseinsätze
Es können einmalige Einsätze (z.B. Baureinigung, Wohnungsendreinigung, Frühlings-/Herbstreinigung, oder Behandlungen von Böden, etc.) oder regelmässige Einsätze (z.B. wöchentliche Reinigungseinsätze von Wohnräumen, Büro-/Gewerberäumlichkeiten und Aussenanlagen, etc.) vereinbart werden.
Die Einsätze erfolgen am Ort der gelegenen Sache. Die Beauftragte stellt zur Ausführung des vereinbarten Einsatzes entsprechend qualifiziertes Personal (nachfolgend Mitarbeitende) sowie die Hilfsmittel (Geräte, Mittel, usw.) zur Verfügung.
Die einzelnen, zeitlichen und örtlichen Einsätze des Dienstpersonals im Rahmen von regelmässigen Einsätzen richten sich nach der konkreten Vereinbarung zwischen Beauftragter und Auftraggeber. In begründeten Fällen können die Einsätze individuell abgesprochen oder zeitlich verschoben werden.
- 4. Pflichten der Beauftragten
Die Beauftragte verpflichtet sich, die mit dem Auftraggeber vereinbarten Leistungen vollständig zu dessen Zufriedenheit zu erbringen. Für Schäden, Störungen oder Unterbrechungen, die von Mitarbeitenden der Beauftragten verursacht werden, haftet die gschaffig ag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Die Beauftragte haftet ausschliesslich für die mit dem Auftraggeber vereinbarte Leistung. Für Schäden, Störungen oder Unterbrechung oder Abbruch der Arbeiten, die durch Dritte oder durch höhere Gewalt verursacht werden, besteht keine Haftung der Beauftragten.
Die Beauftragte kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten, wenn aufgrund von störenden Ereignissen durch Dritte oder im Falle von höherer Gewalt eine zufriedenstellende Erledigung des Auftrages nicht möglich erscheint. Für den bis zum Rücktritt getätigten Aufwand hat der Auftraggeber die Beauftragte gemäss den im Angebot festgehaltenen – oder bei Fehlen eines solchen gemäss gültiger Tarifliste – festgehaltenen Ansätze zu entschädigen.
Beauftragt der Auftraggeber einen Dritten mit der ersatzweisen Vornahme, so gehen die dadurch verbundenen Kosten ausschliesslich zulasten des Auftraggebers und es besteht keinerlei Entschädigungsanspruch gegenüber der Beauftragten.
Mit der Übernahme eines Schlüssels für die Erbringung der Dienstleistungen wird beidseitig eine Schlüsselquittung unterzeichnet. Dies gilt immer, wenn der Schlüssel für mehr als einen Arbeitstag an die Beauftragte übergeben wird.
- 5. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche zur Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig, spätestens aber 72 Stunden vor dem vereinbarten Einsatzzeitpunkt zur Verfügung zu stellen.
Kommt der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht nach und entstehen dadurch Verzögerungen, Nachteile oder kommt es gar zur Nichterfüllung der zu erbringenden Leistung durch die Beauftragte, haftet der Auftraggeber für die Nichteinhaltung des Vertrages. Die Beauftragte ist in diesem Fall berechtigt, eine entsprechende Aufwandentschädigung der bisher angefallenen Kosten zu verrechnen.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass am Einsatzort fliessendes Warmwasser (Mindesttemperatur 50°C) sowie ein Stromanschluss vorhanden sind. Sollte dies nicht möglich sein, ist dies der Beauftragten mindestens 72 Stunden im Voraus mitzuteilen und es werden entsprechende Mehraufwendungen dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass allfällige am Einsatzort tätige Handwerker ihre Arbeiten vor dem Einsatz der Beauftragten abgeschlossen haben und die Arbeiten entsprechend ohne Einschränkungen und Behinderungen vorgenommen werden können. Sollten sich trotzdem noch Handwerker am Einsatzort befinden, behält sich die Beauftragte vor, den Einsatz abzubrechen oder allfällige Mehraufwendungen separat in Rechnung zu stellen.
- 6. Einsatzzeiten
An gesetzlichen und lokalen (am Einsatzort geltenden) Feiertagen finden keine Einsätze statt.
Fallen Einsätze aus Gründen die beim Auftraggeber liegen weg, so ist die vertraglich vereinbarte, aber weggefallene Einsatzzeit (nicht jedoch die Wegpauschale oder Wegentschädigung) voll zu entschädigen, sofern der Auftraggeber nicht bis spätestens 72 Stunden vor Auftragsbeginn die Beauftragte über den Wegfall des Einsatzes orientiert.
Bei regelmässigen ABO- und Unterhaltsreinigungen gilt, was im Vertag geregelt ist. Ist im Vertrag nichts geregelt, können Einsätze in Absprache auf einen anderen Einsatztag verschoben werden. Bei kompletter Stornierung wird die vertraglich geregelte Einsatzzeit in Rechnung gestellt.
Fallen Einsätze aus Gründen die bei der Beauftragten liegen weg, so sind diese wenn immer möglich aufgrund individueller Absprache auf einen anderen Zeitpunkt zu verschieben; in Ausnahmefällen können sie ersatzlos dahinfallen. Für weggefallene oder verschobene Reinigungseinsätze schuldet die Beauftragte keine Entschädigung.
- 7. Entschädigung
Die Entschädigung für Einzelaufträge richtet sich nach dem durch die Beauftragte gemachten und vom Auftraggeber akzeptierten Angebot. Bei Fehlen eines solchen gilt die jeweils gültige Tarifliste. Die Ansätze verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, soweit im Angebot oder auf der Tarifliste nichts anderes festgehalten ist. Die Beauftragte ist jederzeit berechtigt, Anpassungen der Tarifliste vorzunehmen.
Die Arbeiten werden in Stunden verrechnet. Jede angefangene Viertelstunde wird verrechnet. Der Stundenansatz gilt pro Mitarbeiter/in und Stunde.
Für einen einzelnen Einsatz wird mindestens 1 Stunde verrechnet, auch wenn dieser weniger als eine Stunde dauert. Im letzteren Fall besteht kein Kompensationsanspruch seitens des Auftraggebers.
Die Beauftragte stellt Rechnung nach Erbringung der Leistungen. Die Beauftragte behält sich jedoch vor, eine Anzahlung zu verlangen oder eine Akontorechnung während der Erbringung der Leistung zu stellen.
Bei regelmässigen Einsätzen werden die geleisteten Dienste regelmässig abgerechnet. Finden die regelmässigen Einsätze wöchentlich statt, so erfolgt die Abrechnung monatlich. Bei regelmässigen Einsätzen, welche alle 2 Wochen stattfinden, erfolgt die Rechnungstellung alle zwei Monate.
Die Fahrten vom Ort des Beauftragten zum Einsatzort des Auftraggebers und zurück werden grundsätzlich nach Aufwand (Zeit und Kilometerentschädigung) in Rechnung gestellt, sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde.
- 8. Zahlungsbedingungen / Vergütung
Die von der Beauftragten erbrachten Leistungen sind gemäss in der Auftragserteilung oder Angebotsbestätigung vereinbarten Zahlungsbedingungen zu bezahlen. Wurde nichts vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen zur Zahlung fällig. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, wenn der Forderungsbetrag zur freien Verfügung der Beauftragten steht.
Zahlungsfristen sind auch einzuhalten, wenn die Erbringung des Einsatzes durch die Beauftragte aus Gründen, welche diese nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht wird. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen oder Ansprüchen aus von der Beauftragten nicht anerkannten Gegenforderungen des Auftraggebers zu kürzen oder zurückzuhalten.
Mehraufwendungen gegenüber der Auftragserteilung oder der Angebotsbestätigung, die während der Leistungserbringung notwendig werden und die dem Auftraggeber mitgeteilt und von diesem genehmigt wurden, werden nach den im Einzelfall vereinbarten Ansätzen in Rechnung gestellt.
Die vertraglich festgelegte Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die Vergütung abgedeckt sind insbesondere die Übertragung von Rechten, alle Dokumentations- und Materialkosten sowie Spesen und öffentliche Abgaben (z. B. Mehrwertsteuer). Die Mehrwertsteuer wird in der Rechnung separat ausgewiesen und kann nachträglich nicht überwälzt werden.
Es gelten die vertraglich vereinbarten Zahlungskonditionen und Zahlungsfristen.
- 9. Inkasso / Ahndung
Wird der Zahlungstermin nicht eingehalten, erhält der Auftraggeber eine Zahlungserinnerung. Wird dieser nicht Folge geleistet, kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Auftraggeber schuldet ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit einen Verzugszins von 5%. Mahngebühren sind ab der ersten Mahnung geschuldet.
Die Beauftragte behält sich die Anhebung einer Betreibung jederzeit vor. Alle Kosten im Zusammenhang mit überfälligen Zahlungen inkl. Verzugszinsen und Mahngebühren sowie mit dem Inkasso gehen zulasten des Auftraggebers.
Im Falle nicht erfolgter oder verspäteter Zahlungen stellt die Beauftragte sämtliche Dienstleistungen gegenüber dem Auftraggeber ein. Neue Lieferungen erfolgen nur, wenn der Gesamtbetrag der offenen Forderungen (inkl. Verzugszins und Spesen) bezahlt ist.
Nach dem Inkasso werden Dienstleistungen für diesen Kunden nur noch gegen Vorauszahlung ausgeführt.
- 10. Gewährleistung
Die durch die Beauftragte erbrachten Leistungen sind vom Auftraggeber unmittelbar nach erbrachter Leistung, spätestens aber innerhalb von 72 Stunden sorgfältig zu prüfen. Etwaige Mängel sind sofort innerhalb dieser Frist schriftlich zu melden.
Mögliche Mängel oder Fehler der Leistungserbringung werden von der Beauftragten entweder durch gemeinsam vereinbarte Nachbesserung innerhalb eines vereinbarten Zeitraums erledigt oder aufgrund der Leistungsminderung entsprechend kostenmässig berücksichtigt.
Die Gewährleistung durch die Beauftragte entfällt, wenn der Auftraggeber die von der Beauftragten erbrachte Leistung inkl. allfällig gelieferter Ware, verändert, umgestaltet oder zerstört.
Die Beauftragte kann nach individueller Absprache mit dem Auftraggeber eine Abnahmegarantie für die Endreinigung bei Wohn- und Geschäftsräumen abgeben. Diese muss zu ihrer Gültigkeit schriftlich vereinbart worden sein.
- 11. Kündigung
- a) Einmaliger Einsatz (Endreinigung, Baureinigung, Unterhaltsreinigungen, Bodenpflege)
Ein Auftrag für einen einmaligen Einsatz kann grundsätzlich bis spätestens 10 Tage vor dem vereinbarten Ausführungszeitpunkt durch beide Seiten schriftlich gekündigt werden. In diesem Falle schuldet keine Partei der anderen eine Entschädigung. Wird der Auftrag nach dieser Frist durch den Auftraggeber gekündigt, hat der Auftraggeber 40% des Auftragsvolumens gemäss dem Vertragsverhältnis zugrunde liegender Kostenschätzung an die Beauftragte zu bezahlen.
b) Regelmässige Einsätze (regelmässige Reinigungsarbeiten von Wohn- / Geschäftsräumen und Aussenflächen)- Besteht ein längerfristiger Vertrag für mehrere regelmässig zu erbringende Leistungen, kann dieser unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende jedes Monats gekündigt werden, es sei denn, die beiden Vertragspartner haben eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen, die im Vertrag entsprechend vermerkt ist.
Eine Kündigung muss in jedem Fall schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
Die Kündigung befreit den Auftraggeber oder die Beauftragte nicht von den zu erbringenden Leistungen oder Zahlungen innerhalb der vereinbarten Vertragszeit.
- 12. Geheimhaltungspflicht
Die Mitarbeitenden der Beauftragten sind verpflichtet, über Tatsachen und Geheimnisse, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit bei Auftraggebern erfahren, absolutes Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht gilt für die Mitarbeitenden auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- 13. Konkurrenzverbot
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Dienstpersonal der Beauftragten direkt oder indirekt über einen Dritten anzustellen oder sonst wie direkt oder indirekt zu beauftragen. Jeder Verstoss berechtigt die Beauftragte zu Schadenersatz.
- 14. Sozialabgaben / Versicherung
Es ist Sache der Beauftragten, die gesetzlichen Sozialabgaben (AHV, ALV, BVG, obligatorische Berufsunfallversicherung etc.) gegenüber den Sozialversicherungsträgern abzurechnen und das eingesetzte Dienstpersonal gegen die Folgen beruflicher Unfälle im Rahmen der obligatorischen beruflichen Unfallversicherung zu versichern.
Ebenso obliegt es der Beauftragten, das eingesetzte Dienstpersonal gegen Haftpflichtansprüche eines Auftraggebers zu versichern.
- 15. Unwirksamkeit einer Bestimmung
Sollte eine der hier festgelegten Bestimmungen unwirksam sein, so wird diese durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, bzw. ergänzt. Die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
- 16. Änderung der AGB
Jede Änderung der AGB benötigt zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
- 17. Anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis kommt ausschliesslich das Schweizer Recht zur Anwendung
- 18. Gerichtsstand
Beide Parteien anerkennen für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang Einsätzen der gschaffig AG in den Bereichen Bereich Reinigung und Bodenpflege die ausschliessliche Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts in 6060 Sarnen OW.
- 19. Inkraftsetzung
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf sämtliche Dienstleistungsverträge und Kaufverträge anwendbar, die nach dem 20.11.2020 abgeschlossen wurden.
Sarnen, 15.03.2024